Pferdekaufrecht – Recht beim Kauf und Verkauf von Pferden
Beim Pferdekauf von besonderer Bedeutung, ist das Recht auf Freiheit von Sachmängeln. Dieses Recht auf Freiheit von Sachmängeln verjährt beim Kauf eines Pferdes von einem gewerblichen Händler erst nach zwei Jahren. Wenn man jedoch ein Pferd aus privater Hand kauft, hat der Verkäufer des Pferdes die Möglichkeit, die Verjährung zu verkürzen oder sogar komplett auszuschließen.
Nach § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss das Pferd frei von so genannten Sachmängeln sein. Wenn der Verkäufer dem Käufer vertraglich zusichert, dass das Pferd gesund ist und zum Beispiel bis zu einer bestimmten Dressurklasse ausgebildet ist, dann müssen diese Eigenschaften auch vom Pferd erfüllt werden. Erfüllt das gekaufte Pferd, die vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften nicht, hat der Käufer des Pferdes ein Recht zur Wandlung. Er kann also den Pferdekaufvertrag rückgängig machen, das Pferd zurückgeben und bekommt dementsprechend auch sein Geld zurück. Dieses trifft jedoch nur bei gewerblichen Pferdehändlern auf Verkäuferseite zu. Wird das Pferd aus privater Hand gekauft, greift die gesetzliche Bestimmung nicht.
Der Käufer eines Pferdes kann im Falle von Sachmängeln nicht nur von seinem Recht auf Wandlung Gebrauch machen, sondern alternativ auch eine Minderung verlangen. In diesem Fall wird nur ein Teil des gezahlten Kaufpreises zurückverlangt. Daneben kann der Käufer auch Schadensersatz vom Verkäufer des Pferdes fordern, wenn ihm durch den Pferdekauf weitere Kosten entstanden sind.
Bei Problemen und Fragestellungen im Pferdekaufrecht, ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Pferderecht empfehlenswert.